In den meisten Bundesländern wurden in dieser Woche die Corona-Maßnahmen verschärft. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens wurde nun auf 2G bzw. 2G plus umgestellt. D. h. Zutritt haben nur noch Geimpfte und Genesene mit entsprechendem Nachweis. Neben dem Freizeit-, Kultur- und Gastronomiebereich ist auch die Beherbergung von Gästen von den Einschränkungen betroffen. In den Regionen und Ländern, in denen die 2G-Regelung gilt, ist es Gastgebern nicht mehr gestattet, ungeimpfte Urlauber aufzunehmen. Bei Verstoß drohen hohe Bußgelder. Vor diesem Hintergrund stellen sich viele Gastgeber die Frage, wie sie mit Stornierungen von Gästen umgehen, die weder geimpft noch genesen sind. Eine Übersicht, was wo aktuell gilt, findet Ihr hier: https://www.deutscher-ferienhausverband.de/welche-corona-regeln-gelten-fuer-ferienwohnungen/
Prinzipiell gilt:
Wenn Auflagen und Maßnahmen der Landesregierungen vor der Buchung beschlossen waren und öffentlich kommuniziert wurden, können Gäste nicht kostenfrei stornieren.
Doch was passiert, wenn das Ferienhaus oder die Ferienwohnung bereits vor den Einschränkungen gebucht wurde?
Bei der Buchung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung greift das Mietrecht. §537 Abs. 1 S. 1 BGB besagt, dass der Mieter, in diesem Fall der Gast, von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit wird, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass es die individuelle Entscheidung des Gastes ist, sich nicht impfen zu lassen und damit die Reise nicht anzutreten. Der Gast hat die Wahl, daher hat er keinen Anspruch auf eine kostenlose Stornierung.
Der Unterschied zum Lockdown
Anders stellt sich die Situation bei einem angeordneten Lockdown da. In diesem Fall sind Beherbergungsbetriebe wie Ferienwohnungen und Ferienhäuser aufgrund von behördlichen und gesetzlichen Auflagen geschlossen oder die touristische Vermietung ist untersagt, wodurch es dem Gast nicht möglich ist, anzureisen und zu übernachten. Die Gebrauchshinderung liegt nicht in der Risikosphäre des Gastes, sodass eine kostenfreie Stornierung möglich ist. Auch wenn aufgrund einer fehlenden Impfzulassung für einige Gruppen ein Impfnachweis nicht rechtzeitig erlangt werden kann, liegt das Risiko nicht beim Gast. Allerdings gibt es in diesem Bereich Ausnahmen und Übergangsfristen, die eine Reise möglich machen können.
Ersparte Aufwendungen
Das Mietrecht regelt auch, dass der Vermieter den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen muss, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchts erlangt. Vermietet also der Gastgeber die Ferienwohnung für den Ausfallzeitraum weiter, kann er nur noch die Kosten aus der Stornierung geltend machen sowie den Wert von Zusatzleistungen, die der neue Mieter nicht nutzen möchte.
Übernachtungen zu dienstlichen Zwecken
Übernachtungen auf Geschäfts- und Dienstreisen, sowie Reisen aus dringenden persönlichen Gründen sind derzeit für Geimpfte, Genesene und getestete Personen weiterhin möglich. Teilweise muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Eine Stornierung kann in diesem Fall nur nach den vereinbarten Stornobedingungen erfolgen.
Diese Einschätzung bezieht sich auf individuell gebuchte Leistungen. Bei Pauschalreisen stellt sich die Situation etwas anders dar, da dort der Reiseschutz für Verbraucher weiter reicht.
Disclaimer
Der Verlauf der Pandemie ist weitgehend unvorhersehbar und kann auch zu kurzfristigen Änderungen der Regularien und Auflagen führen. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. Die rechtliche Einschätzung, wie mit Buchungen und Stornierungen in dieser Situation umzugehen ist, sind immer Prognosen-Entscheidungen, die für den Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände getroffen werden müssen. Eine einhundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, bevor keine abschließende rechtliche Klärung erfolgt ist. Die oben genannten Ausführungen geben unsere Rechtsauffassung nach aktuellem Stand der Dinge wieder.