Lockdown und kein Ende – Was gilt für touristische Beherbergungen
Stand 22.03.2021
Auf der Bund-Länder-Konferenz am 22.03. wurde zwar heiß eine Osteröffnung zumindest für kontaktarmes Reisen innnerhalb des eigenen Bundeslands heftig diskutiert, leider konnten sich die Befürworter jedoch nicht durchsetzen. Die Maßnahmen sind somit ein weiteres Mal verlängert worden, es bleibt bei einem bundesweiten Verbot touristischer Übernachtungen.
Eine Übersicht der geltenden Regelungen findet sich hier. Wir bemühen uns darum, diese Infos aktuell zu halten. Wir übernehmen aber keine Garantie dafür, dass die Informationen tagesaktuell sind.
Das Verbot touristischer Übernachtungen gilt bis mindestens zum 19. April 2021. Über den weiteren Fortgang soll am 12. April beraten werden.
Was gilt für Ferienhausbuchungen und Stornierungen im aktuellen Winter-Lockdown?
Stand 03.12.2020
Die aktuelle Situation birgt für Gäste und Gastgeber große Unsicherheiten. Wir befinden uns in einer Lage, die es bislang so noch nicht gegeben hat. Gäste sorgen sich, ob ihr Urlaub überhaupt stattfinden kann bzw. was mit ihren Vorauszahlungen geschieht. Viele touristische Betriebe sehen sich unverschuldet mit einem Totalausfall ihrer Einnahmen konfrontiert. Es ist aus unserer Sicht wichtig, dass Vermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäuser sowie Gäste Verständnis füreinander aufbringen und versuchen, eine für beide Seiten tragbare Regelung zu finden, wenn Buchungen storniert werden müssen.
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf Buchungen, die als Einzelreiseleistung getätigt worden sind. Bei Pauschalreisen gilt in der aktuellen Situation generell die Recht auf eine kostenlose Stornierung. Der Veranstalter kann eine Umbuchung oder einen Gutschein anbieten, der Urlauber ist jedoch nicht verpflichtet, dies anzunehmen.
Bitte beachten Sie außerdem, dass sich die Angaben in diesem FAQ auf Reisen innerhalb Deutschlands beziehen. Bei Reisen ins Ausland und Buchung bei einem ausländischen Anbieter können sich Abweichungen ergeben.
Noch ein Hinweis: Tagesaktuelle Infos erhalten Sie unter https://tourismus-wegweiser.de/ sowie auf den Webseiten des Robert-Koch-Instituts.
Eine Übersicht der Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier: https://www.deutscher-ferienhausverband.de/uebersicht-corona-verordnungen-zum-winter-lockdown/
Kann ein Gast im Fall eines Verbots touristischer Übernachtungen kostenlos stornieren?
Wir gehen davon aus, dass Gäste ihren Aufenthalt im Ferienhaus oder der Ferienwohnung kostenfrei stornieren können, wenn durch behördliche oder gesetzliche Auflagen im Buchungszeitraum Gebiete gesperrt oder die touristische Vermietung untersagt ist und eine Verschiebung auf einen späteren Buchungszeitraum nicht möglich ist. Dies trifft auf die derzeitige Situation, in der touristische Übernachtungen verboten sind, auf alle entsprechenden Reisen zu.
Übernachtungen auf Geschäfts- und Dienstreisen, sowie Reisen aus dringenden persönlichen Gründen sind derzeit nicht untersagt, eine Stornierung kann in diesen Fällen nur nach den vereinbarten Stornobedingungen erfolgen.
Ein Gast möchte Anfang Dezember eine Reise im Januar stornieren. Zu welchen Bedingungen kann er das tun?
Wenn für den gebuchten Zeitraum noch keine Verordnung vorliegt, die touristische Reisen oder Reisen generell verbietet, kann der Gast zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen stornieren. Allerdings kann es ggf. auch schon genügen, dass mit einer Verlängerung zu rechnen ist. Bei o.g. Beispiel würde eine touristische Buchung vom 02. – 09.01.2021 ggf. kostenlos storniert werden müssen, da Bund und Länder bereits angekündigt haben, dass der Lockdown bis zum 10.01.2021 verlängert wird. Beginnt die Buchung aber zum 15.01., gilt das nicht, da jetzt noch nicht absehbar ist, ob der Lockdown fortgeführt werden wird. Aber Achtung: Die Situation entwickelt sich dynamisch, die Abwägung, zu welchen Bedingungen storniert wird, muss je nach Einzelfall und aktuell erfolgen.
Sollten keine gesonderten Stornobedingungen im Vertrag ausgewiesen sein, gilt, dass der zu zahlende Betrag um den nicht angefallenen Aufwand reduziert wird. Gerichte in Deutschland haben diesen in der Regel mit pauschal 10 % des Unterkunftspreises bemessen.
Muss ich überprüfen, ob es sich bei meinen Gästen wirklich um Familienangehörige handelt?
In einigen Bundesländern ist die Beherbergung von Familienangehörigen über die Weihnachtsfeiertage erlaubt. Als Gastgeber ist es Ihnen nicht möglich, zweifelsfrei festzustellen, ob Ihre Gäste tatsächlich unter die Ausnahmeregelung fallen. Wir empfehlen, die Gäste vor Anreise auf die Ausnahmeregelung hinzuweisen und sich von den Gästen bestätigen zu lassen, dass sie unter diese Ausnahmeregelung fallen. Zur besseren Beweisbarkeit kann es sinnvoll sein, sich dies schriftlich bestätigen zu lassen.
Muss ich mir bescheinigen lassen, dass ein Gast aus dringenden persönlichen oder geschäftlichen Gründen anreist?
Einige Bundesländer sehen explizit vor, dass der Gast den Grund seines Aufenthalts zu belegen hat – sei es durch eine Erklärung des Arbeitgebers oder eine schriftliche Erklärung. Bitte prüfen Sie die Bestimmungen für Ihr Bundesland. Im Zweifelsfall können Sie aus Gründen der besseren Beweisbarkeit generell eine solche Erklärung von Ihren Gästen fordern.
Was ist, wenn der Gast nicht anreisen kann, weil er oder ein Mitreisender erkrankt ist?
Eine eigene Erkrankung berechtigt nicht zum kostenlosen Storno, der Reisende muss sich gegen dieses Risiko selbst absichern, beispielsweise durch eine Reiserücktrittsversicherung, die bei eigener Erkrankung greift.
Es steht Ihnen aber selbstverständlich offen, sich in diesen Fällen Ihren Gästen gegenüber kulant zu zeigen und beispielsweise anzubieten, die Buchung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben oder einen Rücktritt gegen eine Stornogebühr anzubieten.
Die Aufzählung der aktuell geltenden Bestimmungen bezieht sich auf den Zeitpunkt der Erstellung dieses FAQs. Der Verlauf der Pandemie ist weitgehend unvorhersehbar und kann auch zu kurzfristigen Änderungen der Regularien und Auflagen führen. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. Die rechtliche Einschätzung, wie mit Buchungen und Stornierungen in dieser Situation umzugehen ist, sind immer Prognosen-Entscheidungen, die für den Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände getroffen werden müssen. Eine einhundertprozentige Sicherheit gibt es nicht, bevor keine abschließende rechtliche Klärung erfolgt ist. Die oben genannten Ausführungen geben unsere Rechtsauffassung nach aktuellem Stand der Dinge wieder. Sie erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit, sondern sollen lediglich einen Anhaltspunkt geben. Die Situation in der Corona-Krise entwickelt sich weiterhin sehr dynamisch, sodass nicht auszuschließen ist, dass Einschätzungen überdacht und geändert werden müssen.