Deutscher Ferienhausverband fordert Bestandsschutz für bestehende Ferienwohnungen und eine uneingeschränkte Vermietung von Zweitwohnungen
Berlin, 15.03.2018. Der Berliner Senat hat die Gesetzesänderung über das Verbot von Zweckentfremdung von Wohnraum auf den Weg gebracht. Mit der Reform kommt die rot-rot-grüne Koalition vor allem Homesharing-Anbietern entgegen. Demnach soll die Beherbergung von Gästen in Hauptwohnungen nicht mehr zeitlich limitiert werden. Der Deutsche Ferienhausverband begrüßt diese Klarstellung, auch wenn die gelegentliche Vermietung weiterhin genehmigungspflichtig bleibt, wofür ein hoher administrativer Aufwand zu erwarten ist. Allerdings kritisiert der Verband insbesondere die Regelung für Neben- und Zweitwohnungen, die eine Begrenzung der Vermietung auf 90 Tage vorsieht sowie die geplante Registrierungspflicht.
„Für viele ist eine Zweitwohnung eine Möglichkeit, um regelmäßig an den Heimatort zurückzukehren und Verwandte und Freunde zu besuchen. Des Weiteren werden viele Zweitwohnungen beruflich genutzt“, sagt Michelle Schwefel, tourismuspolitische Sprecherin des DFV. „Die Vermietung von Zweitwohnungen auf 90 Tage pro Jahr zu begrenzen, ist realitätsfern und widerspricht den Bedürfnissen einer flexiblen und modernen Gesellschaft und Arbeitswelt.“ Die Beschränkung habe außerdem keinerlei positiven Effekt auf den Wohnungsmarkt. Eine Zweitwohnung steht auch bei Nicht-Nutzung nicht für eine dauerhafte Vermietung zur Verfügung. Hier wird lediglich das Nutzungsrecht des Wohnungsinhabers eingeschränkt. Bereits 2016 hatte das Berliner Verwaltungsgericht zugunsten von Zweitwohnungsbesitzern entschieden und die Vermietung an Feriengäste bei Abwesenheit auch ohne Genehmigung erlaubt. Es ist also fraglich, ob die neuerliche Einschränkung rechtskonform ist.
Ein Bestandsschutz für Ferienwohnungen in Berlin ist erneut nicht vorgesehen. Während für andere Branchen wie Steuerberater, Anwälte oder Physiotherapeuten großzügige Bestandsschutzregelungen gelten, bleiben Ferienwohnungen davon ausgenommen. „Der Senat sagt selbst, dass das Gesetz ganz klar darauf abziele, klassische Ferienwohnungen zu unterbinden“, erklärt Schwefel. „Hier wurde ein Sündenbock für die ungenügende Wohnungsbaupolitik der vergangenen Jahre gesucht. „In Berlin fehlen 100.000 bezahlbare Wohnungen. Jedes Jahr wächst die Stadt um 40.000 Einwohner. Da sind Ferienwohnungen nur ein Tropfen auf dem heißen Stein.Viele Eigentümer haben Objekte saniert und sich mit der Vermietung von Ferienwohnungen eine Existenz aufgebaut. Wir sehen darin einen Eingriff in die Eigentumsrechte und freie Berufsausübung.“ Statt eines generellen Verbots bedürfe es vielmehr einer vernünftigen Regelung, um auch zukünftige Investitionen möglich zu machen. Der DFV fordert Bestandsschutz für Ferienwohnungen, die von den Eigentümern bis zum 30. April 2014 ordnungsgemäß gemeldet wurden. Seit dem 01. Mai 2014 ist die Vermietung von Ferienwohnungen nur noch Genehmigung erlaubt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat bereits im April 2017 festgestellt, dass insbesondere die rückwirkende Gültigkeit des Vermietungsverbots vermutlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nun prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das Berliner Gesetz verfassungskonform ist.
Ergänzend wird eine Registrierungspflicht für Ferienwohnungen eingeführt. Ab 01. August 2018 sollen Ferienwohnungen mit einer Registrierungsnummer ausgestattet und somit auf den Portalen identifizierbar gemacht werden. „Wie das in diesem engen Zeitrahmen umgesetzt werden soll, bleibt fraglich. Bisher gibt es in den Bezirken keinerlei technische Infrastruktur, die eine unkomplizierte Registrierung ermöglicht“, sagt Schwefel. „Entsprechende Kritik hat es auch aus den Berliner Bezirken gegeben. Dass sich der Senat darüber hinwegsetzt, spricht Bände.“ Ein solcher Schnellschuss ist auch für die betroffenen Portalbetreiber fatal: Diese sollen binnen kürzester Zeit Vorgaben zur Registrierung umsetzen, ohne dass sie heute auch nur Eckpunkte vorliegen haben, was erforderlich sein wird. Werden die Vorgaben nicht erfüllt, drohen im schlimmsten Fall empfindliche Bußgelder. Diese will der Senat bei Verstößen gegen das Zweckentfremdungsverbot von 100.000 Euro auf 500.000 Euro erhöhen. Der DFV findet das unverhältnismäßig. Schon die bestehenden Bußgelder waren drastisch und insbesondere für kleine und mittelständische Betreiber existenzbedrohend.
Ab 01. Mai 2018 soll das neue Gesetz in Kraft treten. Am Donnerstag, 22. März 2018 stimmt das Abgeordneten-Haus in Berlin über die Änderungen ab.