Satzung 2021 des Deutschen Ferienhausverbands e. V.
Satzung des Deutscher Ferienhausverbands e. V.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Ferienhausverband“ (im Folgenden „Verein“). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Deutscher Ferienhausverband e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele, Mittel und Wirtschaftlichkeit
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen der Ferienimmobilienbranche zu fördern, die Öffentlichkeit für deren Belange zu sensibilisieren sowie die Interessen von Vermietern und Urlaubern zu wahren. Zur Ferienimmobilienbranche zählen insbesondere Online-Inserats- und/oder Buchungsportale, Agenturen, Reiseveranstalter und Eigentümer und Vermieter von Ferienimmobilien.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Politik, Bildung und Medien.
b) Durchführung von Veranstaltungen wie Seminare, Symposien, Vorträge sowie anderen Informations- und Kontaktveranstaltungen.
c) die Wahrnehmung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für die Ferienimmobilienbranche.
d) die Förderung und Verbreitung von einheitlichen Qualitätsstandards.
(3) Die Kommunikation des Vereins zwischen seinen Organen und mit den Mitgliedern erfolgt unter Verwendung der zuletzt bekannten Adresse des Empfängers mittels schriftlicher oder elektronischer Kommunikation. Abstimmungen unter den Vereinsmitgliedern können ebenfalls elektronisch erfolgen. „Schriftlich“ beinhaltet jede elektronische Kommunikation.
(4) Der Verein kann nationalen sowie internationalen Verbänden und Organisationen beitreten, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele eingesetzt werden. Es darf kein Dritter durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Fördernden Mitglieder erhalten keine Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen. Die Ordentlichen Mitglieder des Vereins erhalten keine Vergütungen, können aber Aufwandsentschädigungen erhalten.
(6) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO gerichtet.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern (nachfolgend gemeinsam Mitglieder genannt).
(2) Ordentliche Mitglieder können Handelsfirmen sein, die Vermietungs- und/oder Vermittlungsleistungen im Ferienhaussegment erbringen.
(3) Unternehmen in einem Konzern können eine konzernverbundene Mitgliedschaft eingehen. Konzernverbundene Unternehmen gelten als ordentliche Mitglieder.
(4) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die ein Interesse am Wachstum der Ferienhausbranche haben.
(5) Der Verein ist in der Entscheidung über die Aufnahme seiner Mitglieder frei. Die Aufnahme ist schriftlich bei einem Mitglied des Vorstands zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme. Die Mitgliedschaft ist gültig ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Insolvenz oder Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen dieser Satzung an der Arbeit des Vereins teilzuhaben. Sie sind insbesondere berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich der beratenden Unterstützung des Vereins zu bedienen.
(2) Mitglieder, die juristische Personen sind, können sich bei der Zugehörigkeit und Mitarbeit in den Organen und Gremien der Vereinigung und der Teilnahme an den Veranstaltungen der Vereinigung durch eine natürliche Person vertreten lassen.
(3) Die Fördernden Mitglieder sind wie die Ordentlichen Mitglieder berechtigt, an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Einberufungsrecht der Fördernden Mitglieder nach § 37 BGB bleibt unberührt.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen und Belange des Vereins zu nehmen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung und, wenn berufen, der Geschäftsführer als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen.
(3) Zu den Vorstandsmitgliedern können Vertreter der Ordentlichen Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft der juristischen Person im Verein endet auch das Amt seines entsandten Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger wählen oder dessen Geschäfte bis zur Installierung des Nachfolgers weiterführen.
(4) Der Verein kann einen Geschäftsführer haben. Der Geschäftsführer untersteht dem Vorstand des Vereins.
(5) Der Verein hat einen Kassenwart. Der Kassenwart wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(6) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 7 Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat.
(2) Der Vorstand bestimmt über die Erstbesetzung des Beirats. In weiterer Folge bestimmt der Beirat durch Abstimmung über Neuaufnahmen, Erweiterungen und Abwahlen von bestehenden oder künftigen Beiratsmitgliedern.
(3) Der Beirat soll den Vorstand nach dessen Auswahl bei allen aus Sicht des Vorstandes relevanten Fragen unterstützen. Ebenfalls soll innerhalb des Beirats und zusammen mit dem Vorstand ein regelmäßiger Austausch von Ideen, Know-how und Erfahrungswerten erfolgen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung vom Vorstand mit einfacher Mehrheit oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei (2) Wochen. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Versand der Einladung.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied und Vereinsorgan kann jedoch bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Stimmrechte der stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung richten sich nach ihrem Mitgliedsbeitrag. Dabei entspricht ein Euro Beitrag einer Stimme. Die Stimmen eines Mitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird. Ausnahme ist die Wahl des Vorstands, die stets offen zu erfolgen hat. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(10) Mitgliederversammlungen können per moderner Telekommunikationsmittel abgehalten werden, z.B. Skype oder Konferenzschaltungen. Der Versammlungsleiter stellt auf technischem Weg sicher, dass keine vereinsfremden Personen an der Sitzung teilnehmen können.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Entscheidungen zuständig:
a) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und seiner einzelnen Mitglieder;
c) Festlegung der Beitragsordnung;
d) Wahl des Kassenprüfers und Entlastung des Kassenwarts;
e) Maßnahmen und Richtlinien für die zur Erfüllung des Vereinszwecks zu entfaltende Tätigkeit;
f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Rechnungsberichtes;
g) Beschlussfassung über eine zu zahlende Aufwandsentschädigung an den Geschäftsführer und / oder Vorstand auf Vorschlag des Vorstands;
h) Entscheidung über Widersprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr;
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstands;
c) Wahl des Kassenprüfers sowie der Mitglieder des Vorstands, sofern diese turnusmäßig ansteht;
(3) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(4) Mehrere oder alle Vorstandsmitglieder können in einer Gruppenwahl gewählt werden, sofern die anwesenden wahlberechtigten Mitglieder einstimmig zustimmen. Im Rahmen der Gruppenwahl stellen sich die Kandidaten gemeinsam zur Wahl. Wird die Gruppe nicht gewählt, gilt der gesamte Vorstand nicht als gewählt. In diesem Fall können sich in einem zweiten Wahlgang die Kandidaten einzeln zur Wahl stellen.
§ 10 Geschäftsführer
(1) Gemäß Entscheidung der Mitgliederversammlung kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Die Bestellung erfolgt in diesem Fall auf Zeit.
(2) Dem Geschäftsführer obliegt in diesem Fall die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.
§ 11 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge gemäß Beitrags- und Gebührenordnung erhoben. Erfolgt der Vereinseintritt während eines laufenden Kalenderjahres, so erfolgt die Berechnung der Beiträge monatsanteilig.
(2) Die Mitgliedsbeiträge und die sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur im Rahmen der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile durch den Verein.
(3) Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sofern Sie bei einer juristischen Person, die Mitglied ist, angestellt sind.
§ 12 Steuerliche Bestimmungen
(1) Der Verein erzielt keinen Gewinn. Den Mitgliedern fallen keine Gewinnanteile zu. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Hamburg, 13.10.2021