Der Deutsche Ferienhausverband vertritt als größter Branchenverband die Interessen der
Ferienimmobilienbranche in Deutschland. Wir danken herzlich für die Gelegenheit, zu o. g. Bericht der Monopolkommission eine Stellungnahme abzugeben. Wir beschränken uns dabei auf den Bereich Sharing Economy und hier den Vermittlungsdiensten von Wohnraum. Die Sharing Economy ist ein boomender Wirtschaftszweig, der mit großer Dynamik neue Geschäftsmodelle hervorbringt. Sie belebt den Markt mit Innovationen, spricht neue Nutzerschichten an und bietet eine hohe Flexibilität, um den individuellen Wünschen der Kunden wie auch der Anbieter gerecht zu werden und sich schnell auf wandelnde Erfordernisse einzustellen. Dabei tritt sie in direkte Konkurrenz mit klassischen Anbietern. Anbieter der Sharing Economy sehen sich dabei häufig dem Vorwurf ausgesetzt, Grauzonen zu nutzen und somit für einen verzerrten Wettbewerb zu sorgen.Mit klassischen Anbietern ist in der öffentlichen Diskussion vornehmlich das Beherbergungsgewerbe gemeint – Hotels, Hostels etc.-, das sich klar von der kurzzeitigen Vermietung von Privatunterkünften auf digitalen Vermittlungsplattformen abgrenzen lässt.

Wir möchten den Augenmerk jedoch zusätzlich auch auf private Anbieter von Ferienwohnungen lenken, die bereits vor der Digitalisierung Wohnungen als touristische Unterkünfte vermietet haben. Hier fällt die Abgrenzung schwerer, gibt es doch Überschneidungen mit Angeboten der Sharing Economy, wie beispielsweise die Vermittlung über Web-Portale (auch Sharing Portale), die kurzzeitige Vermietung und vergleichbare Zielgruppen. Anders als bei vielen Homesharing-Angeboten handelt es sich aber häufig um Wohnungen, die ausschließlich oder vornehmlich als Ferienunterkunft genutzt werden, und deren Anbieter dies als Haupt- oder Nebenerwerb betreiben. Regelungen, die den Vermietungsmarkt der Sharing Economy betreffen, würden immer auch auf die klassische Ferienwohnungsvermietung Anwendung finden. Insofern müssen auch die Besonderheiten und Erfordernisse dieses Segments in den Regelungen Beachtung finden.

Grundsätzliche Einschätzung
Wir begrüßen das Vorhaben der Europäischen Kommission eine ausgewogene Entwicklung der Sharing Economy zu fördern und einheitliche Regeln zu schaffen. Wir schließen uns der Einschätzung an, dass Wettbewerbsgleichheit gegeben sein muss und dass dafür gegebenenfalls regulative Maßnahmen getroffen werden müssen, um Verwerfungen zu vermeiden. Wir werten es dabei als wichtiges Signal, dass die Monopolkommission in ihrem Bericht unterstreicht, dass eine zusätzliche Regulierung nur im Falle von nachweislichem Marktversagen in Betracht gezogen werden sollte und dass eine solche mit Augenmaß geschehen müsse. Wir pflichten bei, dass solche Regularien keinesfalls dazu führen dürfen, dass private Anbieter mit Auflagen belastet werden, die ihnen ein Markteintritt oder ein Verbleiben am Markt quasi verwehrt. In diesem Zusammenhang begrüßen wir es, dass die Monopolkommission aus Wettbewerbssicht keinen umfassenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers sieht, und dass man der Auffassung ist, dass die bestehenden Regelungen der Landesbauordnungen bereits für einen umfassenden Schutz der Verbraucher sorgen. Wir halten es ebenfalls für folgerichtig, Regeln für die Beherbergungsbranche nicht pauschal auf Anbieter von Ferienwohnungen auszuweiten, sondern die bewährten Standards beizubehalten und vielmehr zu überprüfen, inwieweit eine Überregulierung des Beherbergungsgewerbes vorliegt und diese gegebenenfalls abzubauen.

Klassische Anbieter von Ferienwohnungen und ihre ökonomische Bedeutung
Uns ist es ein besonderes Anliegen, auf die Bedürfnisse der klassischen Anbieter von Ferienwohnungen und -häusern hinzuweisen. In den Tourismusorten Deutschlands ist es seit Jahrzehnten gang und gäbe, dass Privatleute Zimmer, Wohnungen oder Ferienhäuser an Gäste vermieten. In manchen Gemeinden (z.B. Rerik in Mecklenburg-Vorpommern) stellen Privatunterkünfte den überwiegenden Teil des Angebots an touristischen Unterkünften dar. Wie die gemeinsame Studie von FeWo-direkt und dem Deutschen Ferienhausverband gezeigt hat, werden 70 Prozent der Ferienwohnungen und -häuser in Deutschland von privater Hand angeboten. Die Anbieter unterscheiden sich von dem in der offiziellen Statistik erfassten gewerblichen Markt dadurch, dass ein Anbieter weniger als 10 Betten vermietet. Mit einem Gesamtumsatz von 8 Mrd. Euro nehmen Ferienwohnungen eine bedeutende Rolle auf dem Übernachtungsmarkt in Deutschland ein. (Studie: „Der Ferienwohnungsmarkt in Deutschland – Volumen und Ökonomische Bedeutung, 2015 von FeWo-direkt und dem Deutschen Ferienhausverband e. V.) Viele dieser Anbieter offerieren ihre Objekte mittlerweile auf Web-Portalen, um eine höhere Reichweite bei Kunden zu erzielen. Dabei gibt es sowohl Modelle, in denen die Plattform dazu dient, Vermieter und Urlauber in Kontakt zu bringen, wie auch solche, bei denen das Portal die Vermittlung übernimmt, sowie Veranstalter, die Ferienwohnungen im Rahmen eines Gesamtpakets anbieten.

Abgrenzung private und gewerbliche Anbieter – Probleme für Vermieter von Ferienwohnungen
Die Monopolkommission schlägt vor, zwischen privaten und gewerblichen Anbietern zu unterscheiden, um beispielsweise bei Zweckentfremdungsverboten einen Maßstab zu haben, welcher Anbieter unter eine Schwellenregelung fallen würde, in deren Rahmen die private Vermietung pauschal erlaubt ist. Wir können den Ansatz, für eine Schwellenregelung zwischen privaten und gewerblichen Anbietern zu unterscheiden, nachvollziehen. Allerdings wird der Vorschlag, dies auf Basis von Vermietungstagen zu tun, den Besonderheiten des klassischen privaten Ferienwohnungsmarkts nicht gerecht. Viele dieser privaten Vermieter bieten ihre Ferienimmobilie als Neben- oder Haupterwerb ganzjährig oder zumindest für den überwiegenden Teil des Jahres an. Sie haben dies bereits vor dem Boom der Sharing Economy getan und haben ihren Anteil am Wirtschaftsfaktor Tourismus. Zwar zielt die im Bericht vorgeschlagene Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Anbietern auf Regulierungen wie Zweckentfremdungsverbote ab. Allerdings ist zu bedenken, dass eine solche Definition auch auf andere zukünftige Regulierungen angewendet werden  könnte. Wir denken hier u. a. an Sicherheits- oder Hygienebestimmungen oder besondere Anforderungen an den Lärmschutz. Zieht man die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Anbietern aufgrund der Anzahl der Vermietungstage, sähen sich diese Anbieter mit einem Mal massiven Problemen gegenüber: Entweder, weil sie ihre Vermietung einschränken müssten, um weiterhin als privater Anbieter zu gelten, oder aber weil sie sich als nunmehr gewerbliche Anbieter eventuell mit höheren Auflagen, beispielsweise in Bezug auf Sicherheitsauflagen, konfrontiert sähen, die die meisten als Privatperson nicht erfüllen könnten, wie die Monopolkommission ja auch bereits richtig bemerkt hat. Davon hat der deutsche Gesetzgeber bislang Abstand genommen, für Übernachtungen in
einer Ferienwohnung gilt, dass diese eher Wohncharakter hat, also auch nur die dafür geltenden Bestimmungen erfüllen muss. In beiden Fällen bedeutete dies für viele das Aus, mindestens aber gravierende wirtschaftliche Einbußen, weil die entweder Vermietung eingeschränkt werden müsste, um den Status des privaten Anbieters zu erhalten, oder aber für Privatleute kaum einzuhaltende Auflagen einzuhalten wären. Dies träfe im nächsten Schritt auch die Tourismusorte, die mit Einnahmeeinbußen zu rechnen hätten, aufgrund geringerer Übernachtungszahlen und Umsätzen. Mit entsprechenden Folgen für die lokale Wirtschaft, beispielsweise Gastronomie, Einzelhandel, Dienstleistungen und kulturelle Angebote. Hier muss eine Lösung gefunden werden, die die Besonderheiten der Branche berücksichtigt. Wir würden eher bevorzugen, die Abgrenzung anhand des Umsatzes vorzunehmen oder aber klarzustellen, dass die Einstufung sich allein auf das Kriterium für die Einhaltung des Schwellenwerts bezieht, aber sonst keine weiteren Auswirkungen hat. Generell möchten wir in Hinblick auf Zweckentfremdungsverbote noch anmerken, dass beide Gruppen – gewerbliche und private – eine wichtige Rolle auf dem Übernachtungsmarkt spielen. Gesetzliche Auflagen sollten auch immer verhältnismäßig sein und dürfen nicht dazu führen, dass ein Marktteilnehmer vom Markt ferngehalten wird, wie es z. B. beim Zweckentfremdungsverbot in Berlin einseitig mit gewerblichen wie privaten Anbietern geschieht, die ihre Objekte dauerhaft anbieten. Diesen würde auch – anders als vielen Sharing Angeboten – eine Schwellenregelung nicht nützen, da die Obergrenzen sich an der Realität von Anbietern orientieren, die nur gelegentlich ihre Wohnung vermieten. Mindestens muss ein Bestandsschutz für bestehende Objekte erzielt werden, um diesen Menschen nicht die wirtschaftliche Grundlage
zu entziehen.

Stellungnahme als PDF

Über den Deutschen Ferienhausverband e. V.

Der Deutsche Ferienhausverband mit Sitz in Berlin wurde im Dezember 2013 gegründet und ist mit 17 Mitgliedern Deutschlands größter Branchenverband im Ferienhaussegment. Ziel des Verbands ist es, die Interessen der Ferienimmobilienbranche gegenüber Wirtschaft und Politik zu vertreten und Urlaubern durch die Entwicklung einheitlicher Qualitätsstandards Hilfestellung bei der Online-Buchung von Feriendomizilen an die Hand zu geben. Weitere Informationen unter www.deutscher-ferienhausverband.de